Hinweise
für minderjährige Besucher der Grün-
Weißen Nacht des SSV Oppen am 17. Februar 2012
Der SSV Oppen wird bei seiner Grün-Weißen
Nacht in diesem Jahr auf eine konsequente
Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen nach dem Jugenschutzgesetz achten.
Das bedeutet für alle Besucher unserer Veranstaltung, die das 18.
Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, im Einzelnen:
Zutritt zur Grün-Weißen Nacht
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Die Veranstaltung darf von Jugendlichen ab 16 Jahren bis 24 Uhr
alleine besucht
werden. Kinder unter 16 Jahren müssen von einem Erziehungsberechtigten
oder Erziehungsbeuaftragten begleitet werden. Jugendliche im Alter
zwischen 16 und 18Jahren müssen die Veranstaltung um 24 Uhr
verlassen, außer sie sind in Begleitungeiner volljährigen
Begleitperson und haben eine schriftliche Einverständniserklärung
der Eltern, die die Erziehungsberechtigung für die Dauer
der Veranstaltung auf die Begleitperson (Erziehungsbeauftragter)
überträgt.
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Jugendliche unter 16 Jahren haben ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten
oder
Erziehungsbeauftragten keinen Zutritt zu der Veranstaltung.
Kinder unter 14 Jahren haben auf Beschluss des Veranstalters
generell (auch mit Vollmacht und Begleitperson) keinen Zutritt.
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Erziehungsberechtigte Personen sind die Eltern eines Jugendlichen
oder deren
gesetzlicher Vormund. Erziehungsbeauftragte sind Personen, die
über 18 Jahre alt sind
und mit den Eltern oder einem Elternteil schriftlich vereinbart
hat, zeitweise oder auf
Dauer Erziehungsaufgaben wahrzunehmen. Die Eltern erteilen dem
Erziehungsbeauftragten eine schriftliche Vollmacht hierfür.
Ein Vordruck für diese
Vollmacht, der den Vorgaben des Jugendschutzgesetzes gerecht wird,
ist
hier zum Downloaden abrufbar. >>
download Vordruck Vollmacht <<
Achtung: Die Vollmacht muss beglaubigt sein (z.B. durch den Ortsvorsteher)
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Das heißt: Wer eine Begleitperson (Schwester, Bruder, Freund, Freundin) mitnimmt,
diese Begleitperson über 18 Jahre alt und eine schriftliche Vollmacht seitens der
Eltern mit sich führt, auf der die Übertragung der Erziehungsberechtigung festgehalten
ist, kann die Veranstaltung bis zur darauf zugesagten Zeit besuchen. Die Begleitperson
muss sich zudem ausweisen können.
Ausschank alkoholischer Getränke
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An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren werden keine alkoholhaltigen
Getränke
abgegeben, sofern sie sich nicht in Begleitung eines Erziehungsberechtigten
oder
Erziehungsbeauftragten befinden. In Begleitung eines Erziehungsberechtigten
(Vater,
Mutter, Vormund) dürfen an Jugendliche unter 16 Jahren Bier,
Wein und ähnliche
Getränke abgegeben werden. An Kinder unter 14 Jahren dürfen
generell keine
alkoholhaltigen Getränke verkauft werden.
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An Jugendliche unter 18 Jahren werden kein Branntwein sowie branntweinhaltige
Getränke abgegeben – auch dann nicht, wenn sie in Begleitung eines
Erziehungsberechtigten (Vater, Mutter, Vormund). Dies gilt auch für Cocktails und
Alcopops.
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